Öffentliche Bekantmachung des Landratsamtes

Amerikanische Faulbrut bei Bienen in Mittweida amtlich festgestellt vom 02. Juli 2019

 

Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBI. 15. 2738), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. IS. 388)

 

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Mittelsachsen gibt bekannt, dass in einem Bienenstand in der Stadt Mittweida am 02.07.2019 die Amerikanische Faulbrut (Erreger: Paenibacillus larvae larvae) amtlich festgestellt wurde.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Bienenseuchenverordnung ist um den betroffenen Bienenstand ein Sperrbezirk zu bilden. In diesen Sperrbezirk fallen folgende Stadt-/Gemeinde-/Ortsteile:

  • die Stadt Mittweida und die Ortsteile Frankenau, Lauenhain und Rößgen
  • die Gemeinde Altmittweida
  • der Ortsteil Erlau der Gemeinde Erlau

 

Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:

1.        Jeder Halter von Bienen hat seinen Bestand unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) Mittelsachsen anzuzeigen. Die Anzeige kann entfallen, wenn der Halter von Bienen seinen Bestand dem LÜVA Mittelsachsen bereits mitgeteilt hat.

2.        Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind von einem durch das LÜVA beauftragten Bienensachverständigen auf Amerikanische Faulbrut untersuchen zu lassen.

3.        Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

4.        Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

5.        Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

6.        Wachs darf nur verbrannt oder als Seuchenwachs an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.

7.        Honig darf nicht an Bienen verfüttert werden und darf nur zum Zweck der Lebensmittelgewinnung aus den Bienenständen abgegeben werden.

8.        Ausnahmen von den genannten Regeln sind nur nach Genehmigung des Lebensmittelüber- wachungs- und Veterinäramtes Mittelsachsen möglich.

9.        Die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk gilt als erloschen, wenn diese im betroffenen Bestand erfolgreich bekämpft ist und wenn alle im Sperrbezirk befindlichen Bienenvölker und Bienenstände zweimal im Abstand von mindestens 8 Wochen amtstierärztlich untersucht wurden oder bei einer klinischen Untersuchung mit Untersuchung von Futterkranzproben aller Bienenvölker im Sperrbezirk keine Sporen von Paenibacillus larvae larvae nachgewiesen wurden.

 

 

Dr. Markus Richter Amtstierarzt

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09648 Altmittweida

 

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